Norm
EO §184 Abs1 Z7Rechtssatz
Erteilt das Erstgericht den Zuschlag, nachdem die erforderliche Genehmigung nach § 1 Abs 2 des WrAuslGEG erteilt und der Bescheid darüber vorgelegt ist, dann ist der Widerspruch nicht mehr zu beachten. Den Anliegen der Beschränkung des Ausländergrunderwerbs ist damit Rechnung getragen. Nach Behebung des Mangels soll nicht der Verpflichtete - ohne daß sonst seine Interessen berührt würden - das Verfahren verzögern können. Die Sachlage ist dem im § 186 Abs 2 EO geregelten Fall der Sanierung so ähnlich, daß sie gleich zu behandeln ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003281Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00036_8500000_003