Norm
ABGB §364c D3Rechtssatz
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist nur passiv, nämlich auf der Seite des verpflichteten Teils unvererblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010810Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019