RS OGH 1985/4/24 3Ob36/85

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Norm

EO §184 Abs1 Z7
EO §186 Abs2
WrAuslGEG §1 Abs2

Rechtssatz

§ 1 Abs 2 des WrAuslGEG will sichtlich nur verhindern, daß jemand, dem die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist, durch den Zuschlag Eigentum an einer Liegenschaft erwirbt; der Widerspruchsgrund des § 184 Abs 1 Z 7 EO liegt daher nur vor, solange dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Erwerb fehlt. Daß der Zuschlag im Falle des § 186 Abs 2 EO trotz Widerspruches zu erteilen ist, wenn der Mangel vor Entscheidung über den Zuschlag saniert wurde, findet seinen Grund in dem Postulat, das Schicksal des Versteigerungsaktes nicht unpräjudizierlichen Formmängeln zu opfern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003288

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00036_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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