Norm
EO §65 BRechtssatz
Begehrt der Eigentümer der versteigerten Sache nach Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO, daß der Versteigerungserlös nicht ausgezahlt, sondern bei Gericht hinterlegt werde, wobei der Eigentümer gleichzeitig den (behauptetermaßen) bösgläubigen Ersteher auf Herausgabe in Anspruch nimmt, kommt dem Eigentümer schon deshalb Beteiligtenstellung und damit Rekursberechtigung zu, wenn das Erstgericht den Versteigerungserlös zur Auszahlung zuweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002211Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00039_8500000_001