RS OGH 1985/4/24 3Ob39/85

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Norm

EO §65 B

Rechtssatz

Begehrt der Eigentümer der versteigerten Sache nach Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO, daß der Versteigerungserlös nicht ausgezahlt, sondern bei Gericht hinterlegt werde, wobei der Eigentümer gleichzeitig den (behauptetermaßen) bösgläubigen Ersteher auf Herausgabe in Anspruch nimmt, kommt dem Eigentümer schon deshalb Beteiligtenstellung und damit Rekursberechtigung zu, wenn das Erstgericht den Versteigerungserlös zur Auszahlung zuweist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002211

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00039_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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