Norm
StGB §70Rechtssatz
Gewerbsmäßiges Handeln verlangt weder, daß der Täter von einem einheitlichen Tatvorsatz (nach Art eines fortgesetzten Delikts) hinsichtlich aller gewerbsmäßig begangener Straftaten geleitet wird, noch daß in seiner Vorstellung die künftig ins Auge gefaßten weiteren gleichartigen strafbaren Handlungen bereits konkrete Gestalt angenommen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092227Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0090OS00014_8500000_001