Norm
BStG §18Rechtssatz
Wegen der durch die Enteignung bewirkte Unterbrechung eines Gasthausbetriebes kann unter Berücksichtigung der allenfalls zur Geringhaltung dieses Erwerbsverlustes vorgenommenen oder nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Küchenbetriebes dem Antragsteller höchstens der konkrete Ertragsverlust aus dem Gasthausbetrieb für den Zeitraum zuerkannt werden, der bei sofortiger Inangriffnahme der erforderlichen Maßnahmen notwendig gewesen wäre, um das nach den bestehenden Bauvorschriften zu errichtende Haus so weit zu errichten und auszustatten, daß im Erdgeschoß desselben die Eröffnung des Gasthausbetriebes baubehördlich und gewerbebehördlich möglich gewesen wäre. Die Kosten eines "Küchenprovisoriums" können neben dem zu ermittelnden Erwerbsverlust nicht zugesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053709Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0060OB00789_8300000_004