Norm
EO §382 Z8 litc IVDRechtssatz
Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO kann insbesondere die Ehewohnung, wenn sie der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einen Teiles dient, diesem einstweilen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht. Ein Wohnungsbetretungsverbot ist dabei nur als Anordnung zur Durchführung und Sicherung der einstweiligen anzuordnenden ausschließlichen Benützungsbefugnis der gefährdeten Partei zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006051Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015