Norm
EGZPO ArtIV Z5Rechtssatz
Im Hinblick auf die Unbewertbarkeit des Beschwerdegegenstandes sollte im gerichtlichen Verfahren wegen Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei in jeder nicht bestätigenden (§ 528 Abs 1 ZPO) Rechtsmittelentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ein Ausspruch nach § 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 Abs 3 ZPO enthalten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034877Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0060OB00572_8500000_002