TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/19 2002/12/0344

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
LDG 1984 §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Mag. Christian Breit, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. November 2002, Zl. Bi-010012-2002-Zei/Hol, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. Versetzung nach § 19 Abs. 2 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er war zuletzt der Hauptschule W. zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Bescheid des Bezirksschulrates Ried im Innkreis vom 5. August 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 2 und 4 LDG 1984 unter Aufhebung seiner bisherigen Zuweisung mit Wirkung vom 9. September 2002 an die Hauptschule 1 in R. als Hauptschullehrer versetzt. Gemäß § 19 Abs. 6 leg. cit. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Zur Begründung der Versetzung wurde ausgeführt, dass diese auf Grund untragbarer Spannungsverhältnisse notwendig sei und keinerlei Gründe vorlägen, die eine solche Versetzung ausschlössen. Eine rasche Bereinigung der konfliktbeladenen Situation sei unbedingt erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer erleide durch die Versetzung keinen wirtschaftlichen Nachteil, weil die Entfernung von seinem Wohnort zum bisherigen Dienstort ungefähr jener von seinem Wohnort nach R. entspreche. Auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter sei soweit Rücksicht genommen worden, als dadurch dienstliche Interessen nicht gefährdet worden seien.

In seiner dagegen erhobenen Berufung nahm der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen ausführlich Stellung und beantragte, auch weiterhin in W. zu unterrichten.

Der Landesschulrat für Oberösterreich wies mit Bescheid vom 4. September 2002 diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 DVG 1984 sowie § 19 Abs. 2, 4, 5 und 6 LDG 1984 ab, bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aus. Begründend führte die Berufungsbehörde (zusammengefasst) aus, dem Beschwerdeführer sei es mit seinen Darstellungen in der Berufung nicht gelungen, Zweifel an den vorgebrachten Spannungen entstehen zu lassen. In rechtlicher Hinsicht erachtete auch die Berufungsbehörde sämtliche im LDG 1984 normierten Voraussetzungen für eine amtswegige Versetzung als gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. September 2002 nachstehende, am 23. September 2002 bei der Berufungsbehörde eingelangte,

"Berufung gegen Bescheid vom 4.9.2002 mit der Zl. 1P- 3126/231254/210-02 Versetzung von Amts wegen

Innerhalb offener Frist wird gegen oben bezeichneten Bescheid berufen und der Antrag gestellt, auch weiterhin in W zu unterrichten.

Für eine objektive und sachliche Darstellung der neuen Schulsituation ist eine gewisse Zeitspanne notwendig, da mir z.B. erst am heutigen Nachmittag in einer Dienstbesprechung der Integrationsklasse 4f neue Einsichten klar wurden.

Als Begründung wird auch die neue Schulsituation in R zur Sprache kommen.

Es ist außerdem notwendig, noch Gespräche mit Kollegen aus der alten Schule zu führen, um gewisse Details zu erfahren.

Die Begründung für meine Berufung wird daher zum ehest möglichen Zeitpunkt nachgereicht. Es wird um Bearbeitung des Begehrens erst nach Einlangen meiner Begründung ersucht.

Mit freundlichen Grüßen

eh Unterschrift"

Der Landesschulrat für Oberösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2002 auf, die fehlende Begründung dieser Berufung innerhalb von zwei Wochen nachzureichen.

Am 17. Oktober 2002 langte bei der Berufungsbehörde nachstehendes ebenfalls mit 19. September 2002 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Nachreichung der Begründung zum Schreiben mit der Zl. 1P- 3126/231254/210-ad2-2002

Die Ermittlungen meinerseits konnten noch nicht zur Zufriedenheit abgeschlossen werden.

Weiters wurde von Dir. H gegen mich ein Disziplinarverfahren angestrengt. Ich möchte die Mitte November stattfindende Disziplinarverhandlung abwarten und erst anschließend meine endgültige Begründung abgeben.

Um Beeinflussungen von Zeugen vorzubeugen, werden erst dort wesentliche Fakten zur Sprache kommen. Ich kann und will sie an dieser Stelle derzeit noch nicht bekannt geben.

Da eine Versetzung während des Schuljahres ja sowieso nicht in Frage kommt, dürfte es daher auch für sie kein Problem sein, diesen Termin abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen

eh Unterschrift"

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 2002 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom 19. September 2002 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 4. September 2002 gemäß § 13 Abs. 3, § 63 Abs. 3 und § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 1 und 12 DVG 1984 als unzulässig zurück. Sie führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung vom 19. September 2002 angekündigt, die Begründung für seine Berufung zum ehestmöglichen Zeitpunkt nachzureichen. Er sei mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 30. September 2002 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden, die fehlende Begründung seiner Berufung innerhalb von zwei Wochen nachzureichen. Diesem Mängelbeseitigungsauftrag sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen; er habe mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 mitgeteilt, die gegen ihn stattfindende Disziplinarverhandlung abwarten und erst anschließend seine Begründung abgeben zu wollen. Da der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrag den Mangel seiner Berufung nicht behoben habe, sei diese zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Bis zur Neuregelung des AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 stellte das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags einen nicht behebbaren, zur Zurückweisung einer Berufung führenden Mangel dar. Durch die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Novellierung erhielt § 13 Abs. 3 AVG eine neue Fassung. Nach dieser ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 Abs. 3 AVG in der neuen Fassung stellt im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, ist die Berufung nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0155).

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf eine meritorische Entscheidung verletzt. Er bringt vor, in seiner Berufung unmissverständlich ausgeführt zu haben, den Antrag zu stellen, auch weiterhin in W. zu unterrichten. Unter anderem habe er als Begründung die genaue Schulsituation in R. angeführt. Jedenfalls erachte er den mit Berufung angefochtenen Bescheid als rechtswidrig. Abgesehen davon, dass aus der gesamten Aktenlage, insbesondere aus der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, hinreichend eine Begründung ersichtlich sei, ergebe sich aus seinen Ausführungen in der Berufung vom 19. September 2002 bzw. seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2002, dass er den angefochtenen Bescheid inhaltlich als rechtswidrig erachte. Für die belangte Behörde sei aus der gesamten Aktenlage erkennbar, dass er mit der amtswegigen Versetzung nicht einverstanden sei und - wie sich aus der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ergebe - die Gründe hiefür vehement bekämpfe. Im Übrigen habe die belangte Behörde selbst keinen Verbesserungsauftrag an ihn gerichtet. Dieser sei vielmehr vom Landesschulrat für Oberösterreich ergangen, dem das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der ausgeführten Berufung vom 8. August 2002 hinreichend bekannt gewesen sei.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrags den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd, doch muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E. 148. zu § 63 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass seine Berufung deutlich erkennen lässt, dass er mit der Entscheidung der Berufungsbehörde nicht einverstanden ist und anstrebt, dass von einer amtswegigen Versetzung Abstand genommen wird. Er hat es jedoch trotz Aufforderung zur Mängelbehebung unterlassen darzulegen, aus welchen Gründen er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, weil er diesbezüglich nur vorgebracht hat, noch Gespräche führen zu müssen, um gewisse Details zu erfahren (Berufung vom 19. September 2002) bzw. die Disziplinarverhandlung abwarten wolle (angebliche "Nachreichung der Begründung" vom 17. Oktober 2002). Dass der Behörde sein bisheriges Vorbringen aus dem Akteninhalt bekannt gewesen ist, ersetzt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht eine Begründung der Berufung, weil den Eingaben jedenfalls nicht zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer sich darauf beziehen wollte. Dadurch, dass der Verbesserungsauftrag bereits vom Landesschulrat für Oberösterreich, bei dem die Berufung eingebracht worden war, und nicht erst von der belangten Behörde erteilt wurde, wurde der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt.

Aus den dargestellten Erwägungen kann die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, sodass die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120344.X00

Im RIS seit

16.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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