Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Wegen des auch im Enteignungsverfahren geltenden Grundsatzes der Pflicht zur Schadensminderung ist darauf abzustellen, welche Nachteile und Kosten dem Enteigneten entstanden wären, wenn er alle Maßnahmen sogleich ergriffen hätte, die ein verständiger Eigentümer in der gegebenen Lage vernünftigerweise getroffen haben würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038083Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0060OB00789_8300000_001