RS OGH 1985/4/25 6Ob789/83, 1Ob616/91

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Veröffentlicht am 25.04.1985
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Norm

ABGB §1304 A1
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A

Rechtssatz

Wegen des auch im Enteignungsverfahren geltenden Grundsatzes der Pflicht zur Schadensminderung ist darauf abzustellen, welche Nachteile und Kosten dem Enteigneten entstanden wären, wenn er alle Maßnahmen sogleich ergriffen hätte, die ein verständiger Eigentümer in der gegebenen Lage vernünftigerweise getroffen haben würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038083

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0060OB00789_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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