RS OGH 1985/4/25 8Ob505/85, 7Ob651/87, 8Ob519/93, 6Ob189/97f, 8Ob12/01z, 7Ob23/09x

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Veröffentlicht am 25.04.1985
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Norm

EheG §95

Rechtssatz

Wurde bereits im rechtzeitig eingebrachten Aufteilungsantrag der Umfang des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens genau abgegrenzt, so kann von einer Verfristung des Aufteilungsanspruches keine Rede sein, auch wenn die Vorschläge über die Art der Durchführung dieser Aufteilung im Verfahren erster Instanz mehrmals, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG geändert wurden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 505/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 8 Ob 505/85
  • 7 Ob 651/87
    Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 651/87
    Beisatz: Hier: Umwandlung eines bereits verfahrensgegenständlichen Anspruches unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens eingetretenen Änderung. (T1)
  • 8 Ob 519/93
    Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 519/93
    Auch
  • 6 Ob 189/97f
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 189/97f
  • 8 Ob 12/01z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 12/01z
    Beisatz: Auch der in einem gewissen Rahmen unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse kann noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist. (T2)
  • 7 Ob 23/09x
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 23/09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057762

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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