Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Der maßgebliche Verkehrswert eines Gebäudes ist der Wert, den es für einen Käufer gehabt hätte, der ebenso wie die Antragsteller darin ein Gasthaus betrieben hätte, für den also das Bauwerk ohne "Umfunktionierung" brauchbar gewesen wäre und damit so wie für die Antragsteller die geforderten Funktionen erfüllt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053643Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0060OB00789_8300000_003