Norm
EGZPO ArtIV Z5Rechtssatz
Hat im gerichtlichen Verfahren wegen Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei das Rekursgericht seine Rekursentscheidung mit einem Ergänzungsbeschluß durch die Aussprüche ergänzt, daß der von der Abänderung betroffene Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden habe, S 15000,-- übersteige, und der Rekurs an den OGH zulässig sei, ist durch diesen rekursgerichtlichen Ergänzungsbeschluß keine neuerliche Frist zur Anfechtung der abändernden Rechtsmittelentscheidung in Gang gesetzt worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034857Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0060OB00572_8500000_001