RS OGH 1985/4/25 7Ob19/85

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Veröffentlicht am 25.04.1985
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Norm

VersVG §6 Abs2 A
VersVG §23

Rechtssatz

Denselben Zweck wie vertraglich vereinbarte vorbeugende Obliegenheiten nach § 6 Abs 2 VersVG erfolgt auch die Gefahrstandspflicht nach § 23 Abs 1 VersVG, ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vorzunehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten zu gestatten. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen kann der Versicherer die Leistungsfreiheit aus beiden Gründen in Anspruch nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080535

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0070OB00019_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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