RS OGH 1985/4/29 Bkd123/84

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Veröffentlicht am 29.04.1985
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Es beeinträchtigt die Ehre und das Ansehen des Standes und stellt auch eine Verletzung der Berufspflichten dar, wenn ein Rechtsanwalt die Gegner seines Mandanten zu Vergleichsgesprächen in seine Kanzlei einlädt, dort nach mehrstündigen Verhandlungen namens seines Mandanten einen Vergleich abschließt und diesen Vergleich in der Folge unter Berufung auf § 3 KSchG anficht.

Entscheidungstexte

  • Bkd 123/84
    Entscheidungstext OGH 29.04.1985 Bkd 123/84
    Veröff: AnwBl 1986,242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056592

Dokumentnummer

JJR_19850429_OGH0002_000BKD00123_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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