Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5Rechtssatz
Die Frage, ob zur Herbeiführung der vom Gewährleistungsberechtigten beanspruchten Rechtsfolgen die einseitige außergerichtliche Erklärung hinreicht oder eine gerichtliche Feststellung dieses Rechtes erforderlich ist, ist vom OGH gesichert beantwortet (grundsätzlich entspricht nur die richterliche Feststellung des Mangels und der Gewährleistungspflicht der Forderung des § 933 ABGB). Daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042915Dokumentnummer
JJR_19850430_OGH0002_0050OB00605_8400000_002