- 5 Ob 22/85
Veröff: MietSlg 37611 = MietSlg 37658(19)
- 5 Ob 153/86
Veröff: MietSlg XXXVIII/53
- 5 Ob 23/87
Beisatz: Das gilt nicht nur für die erstmalige Nutzwertfestsetzung, sondern auch für die Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß
§ 3 Abs 2 WEG. (T1)
Veröff: MietSlg XXXIX/14
- 5 Ob 32/87
Veröff: ImmZ 1988,356 = MietSlg XL/14
- 5 Ob 56/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 56/89
Veröff: WoBl 1990,80 (Call) = MietSlg XLI/25
- 5 Ob 156/98x
Auch; Beisatz: Diese Widmung kann auch auf einer bloß konkludent zustandegekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen, die sich gemäß
§ 863 ABGB etwa an lang geübten Nutzungen oder dem Baukonsens bei einvernehmlich vorgenommenen Um- und Ausbauten festmachen lässt. (T2)
Beisatz: Hier: Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß
§ 3 Abs 2 WEG. (T3)
- 5 Ob 241/98x
Auch; Beisatz: Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien sind jedoch in diesem Verfahren nicht zu prüfen. (T4)
- 5 Ob 298/98d
Vgl auch; Beisatz: Weil das Gericht nach der rechtlich wirksamen Widmung der Zubehörteile zu den einzelnen Objekten die Nutzwerte festzusetzen hat, und
§ 37 Abs 3 Z 20 MRG, auf den
§ 26 Abs 2 WEG verweist, eine Verweisung auf den Rechtsweg ausdrücklich ausschließt, müssen strittige Vorfragen, auch wenn sie für sich im Rechtsweg ausgetragen werden könnten, im Verfahren nach
§ 26 WEG gelöst werden. (T5)
- 5 Ob 31/99s
Vgl; nur: Grundlage der Nutzwertfestsetzung gemäß §§ 3 ff, 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung. (T6)
Beis wie T1
Veröff: SZ 72/34
- 5 Ob 57/99i
Vgl; nur T6; Beisatz: Die Nutzwertfestsetzung kann immer nur die materielle Rechtslage nachvollziehen. (T7)
Beis wie T2 nur: Diese Widmung kann auch auf einer bloß konkludent zustandegekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen. (T8)
- 5 Ob 73/99t
nur: Grundlage der Nutzwertfestsetzung ist die der jeweiligen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung. (T9)
Beisatz: Der Außerstreitrichter hat die rechtlich wirksame Widmung der Zubehörteile zu einzelnen Objekten in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen, nur über Antrag einzuleitenden Außerstreitverfahren, in dem stets über alle als Wohnungseigentumsobjekte in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft abzusprechen ist zu prüfen. Die Rechtskraft einer derartigen Entscheidung bindet und wirkt auch gegen alle späteren Beteiligten bis zu einer Neufestsetzung der Nutzwerte. (T10)
Beisatz: Die im Nutzwertfestsetzungsverfahren zu klärende Widmung kann auch im Rechtsweg geprüft werden, wobei der Außerstreitrichter an eine solche Entscheidung gebunden ist. (T11)
- 5 Ob 181/99z
Vgl; nur T9; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte ist möglich, wenn die Nutzfestsetzung von der wahren materiellen Rechtslage abweicht. Dies kann nur in einem Verfahren nach
§ 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgen. (T12)
- 5 Ob 52/00h
Vgl auch; Bem.: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T13 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T8 wurde gelöscht. - März 2017 (T13)
- 5 Ob 160/01t
Vgl auch; Veröff: SZ 74/165
- 5 Ob 100/02w
Auch; nur T6
- 5 Ob 113/07i
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Nutzwert-(neu-)festsetzung ist zwingenden Grundsätzen der Nutzwertberechnung zu entsprechen. (T14)
- 5 Ob 226/07g
Beisatz: Nach dem WEG 1975 wie auch nach dem WEG 2002. (T15)
Beisatz: Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen. (T16)
- 5 Ob 290/07v
nur T9; Beis ähnlich wie T10
- 5 Ob 29/08p
nur T9; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Die Bindung der Nutzwert-(neu-)festsetzung an zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung gilt insbesondere für die Frage der Wohnungseigentumstauglichkeit von Objekten. (T17)
Beisatz: Ausgangspunkt der Nutzwertberechnung müssen also die zwingenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die - der Rechtslage entsprechende - Widmung sein. (T18)
Beisatz: Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T19)
Beisatz: Die selbständige Feststellung der Rechtsbeziehung der Vertragsparteien kann auf den ordentlichen Rechtsweg gehören, was etwa für den ein aus einem Kaufvertrag abgeleiteter Anspruch auf „Umparifizierung" gelten kann. (T20)
- 5 Ob 12/10s
Vgl auch; Beisatz: Ein für den Nutzwert maßgebliches Kriterium war und ist die „Zweckbestimmung“ des Objekts. (T21)
Bem: Hier: Ermittlung des Nutzwerts für einen Rohdachboden auf der Grundlage des Vorhabens, diesen in eine Dachgeschosswohnung auszubauen. (T22)
Veröff: SZ 2010/85
- 5 Ob 190/10t
Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Eine Teilnutzwert(neu)festsetzung ist rechtlich unmöglich. (T23)
- 5 Ob 148/11t
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 148/11t
Auch
- 5 Ob 200/12s
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 200/12s
Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T7
- 5 Ob 37/13x
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 37/13x
Vgl auch; Beisatz: Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist die privatrechtliche Einigung der (Mit?)Eigentümer maßgeblich. (T24)
- 5 Ob 72/13v
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 72/13v
Auch; Beisatz: Obwohl ein Nutzwertfestsetzungsverfahren eine Regelungsstreitigkeit ist, die nicht der Dispositionsmaxime der Parteien unterliegt, sondern in dem strenge Offizialmaxime herrscht, bedarf es zur Einleitung des Verfahrens eines Antrags auf Festsetzung der Nutzwerte. Ein solcher muss dahin präzisiert werden, dass hinreichend erkennbar ist, welche Entscheidung aus welchem Sachverhalt abgeleitet wird (§ 9 Abs 1 AußStrG). (T25)
- 5 Ob 228/13k
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 228/13k
Vgl auch; Beisatz: Vertragliche Ansprüche auf Umparifizierung einer Liegenschaft sind im Gegensatz zu den auf das Gesetz gestützten Anträgen im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T26)
Beis wie T18
- 5 Ob 100/14p
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 100/14p
Auch; Beis wie T8
- 5 Ob 207/16a
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 207/16a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T24
- 5 Ob 14/17w
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 14/17w
Auch
- 5 Ob 4/17z
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 4/17z
Vgl auch
- 5 Ob 179/17k
Vgl auch
- 5 Ob 225/18a
- 5 Ob 248/18h
Auch
- 5 Ob 73/20a
Vgl