RS OGH 1985/4/30 5Ob22/85, 5Ob2220/96y, 5Ob287/98m, 5Ob47/00y, 5Ob160/01t, 5Ob196/01m, 5Ob129/07t, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1985
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Norm

WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 §1 Abs2
WEG 2002 §2 Abs2

Rechtssatz

Als selbständiges Wohnungseigentumsobjekt kommen nur solche Räume (Gebäude) in Betracht, denen die Verkehrsauffassung selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/85
    Entscheidungstext OGH 30.04.1985 5 Ob 22/85
    Veröff: MietSlg 37611 = MietSlg 37658(19)
  • 5 Ob 2220/96y
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2220/96y
  • 5 Ob 287/98m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 287/98m
    Vgl auch
  • 5 Ob 47/00y
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 47/00y
  • 5 Ob 160/01t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 160/01t
    Auch; Beisatz: Der in § 1 WEG verwendete Begriff der wohnungseigentumstauglichen "sonstigen selbständigen Räumlichkeit" ist zwar nicht gesetzlich definiert, doch gibt die Wortwahl "Raum" gewisse Anhaltspunkte für das richtige Begriffsverständnis, und auch mit dem Wort "sonstige" (Räumlichkeiten neben den Wohnungen) ist angedeutet, dass die wohnungseigentumstaugliche selbständige Räumlichkeit einen Vergleich mit den für eine Wohnung typischen "vier Wänden" standhalten soll. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber durch seinen Verzicht auf eine spezielle Definition zur "selbständigen Räumlichkeit" offenbar auf ein in der allgemeinen Meinung bereits vorgeformtes Begriffsverständnis verweisen. (T1); Veröff: SZ 74/165
  • 5 Ob 196/01m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 196/01m
    Beisatz: Hier: "Bankomat". (T2)
  • 5 Ob 129/07t
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 129/07t
    Auch; Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch § 2 Abs 2 WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig. (T3); Beisatz: Hier: „Wohnungseigentum" an einem ca 3m2 großen Lagerraum, verbunden mit WE-Zubehör an 1.124 m2 Gartenfläche. (T4)
  • 5 Ob 167/08g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 167/08g
    Beisatz: Entscheidend für die Eignung vonselbstständigen Räumlichkeiten als wohnungseigentumstaugliche Objekte ist die Verkehrsauffassung. Diese Frage kann jedenfalls nur nach der Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. (T5)
  • 5 Ob 162/10z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 162/10z
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T6)
  • 5 Ob 205/17h
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 205/17h
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 225/18a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 225/18a
    Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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