RS OGH 1985/4/30 5Ob22/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1985
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Norm

ABGB §906
WEG §1 Abs2
WEG §23 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, daß der in den Kaufverträgen mit den Wohnungseigentumsbewerbern als Zubehör - Wohnungseigentum jeweils erwähnte PKW - Abstellplatz im Keller nicht mit der ihm in den Bauplänen zugeteilten Nummer bezeichnet wurde, macht die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators nicht unverbindlich, sondern hat lediglich gemäß § 906 ABGB zur Folge, daß dem Wohnungseigentumsorganisator die Wahl zusteht (von der er, ist sie einmal getroffen, nicht mehr allein abgehen kann; vgl dazu Koziol - Welser 6. Auflage I 173), welchen der mehreren im Keller in Betracht kommenden Abstellplätze er den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern zuteilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017684

Dokumentnummer

JJR_19850430_OGH0002_0050OB00022_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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