Norm
ABGB §906Rechtssatz
Der Umstand, daß der in den Kaufverträgen mit den Wohnungseigentumsbewerbern als Zubehör - Wohnungseigentum jeweils erwähnte PKW - Abstellplatz im Keller nicht mit der ihm in den Bauplänen zugeteilten Nummer bezeichnet wurde, macht die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators nicht unverbindlich, sondern hat lediglich gemäß § 906 ABGB zur Folge, daß dem Wohnungseigentumsorganisator die Wahl zusteht (von der er, ist sie einmal getroffen, nicht mehr allein abgehen kann; vgl dazu Koziol - Welser 6. Auflage I 173), welchen der mehreren im Keller in Betracht kommenden Abstellplätze er den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern zuteilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017684Dokumentnummer
JJR_19850430_OGH0002_0050OB00022_8500000_001