RS OGH 1985/5/6 1Ob586/85, 6Ob20/01m

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Veröffentlicht am 06.05.1985
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Norm

ABGB §879 BIId
ABGB §879 E

Rechtssatz

Es ist nicht schon an sich sittenwidrig, wenn sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (mit Monopolcharakter) in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen, die auf Kosten eines Stromabnehmers errichtet wurden, auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. Daraus mögen sich Kostenbeteiligungsansprüche ergeben, nicht aber das Recht des ursprünglichen Zahlers der Versorgungseinrichtung auf Unterlassung weiterer Anschlüsse.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/85
    Entscheidungstext OGH 06.05.1985 1 Ob 586/85
    Veröff: SZ 58/72
  • 6 Ob 20/01m
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 20/01m
    Auch; nur: Es ist nicht schon an sich sittenwidrig, wenn sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (mit Monopolcharakter) in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen, die auf Kosten eines Stromabnehmers errichtet wurden, auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016584

Dokumentnummer

JJR_19850506_OGH0002_0010OB00586_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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