Norm
ABGB §879 BIIdRechtssatz
Es ist nicht schon an sich sittenwidrig, wenn sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (mit Monopolcharakter) in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen, die auf Kosten eines Stromabnehmers errichtet wurden, auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. Daraus mögen sich Kostenbeteiligungsansprüche ergeben, nicht aber das Recht des ursprünglichen Zahlers der Versorgungseinrichtung auf Unterlassung weiterer Anschlüsse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016584Dokumentnummer
JJR_19850506_OGH0002_0010OB00586_8500000_001