TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/19 2002/12/0270

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

DVG 1984 §2 Abs6;
GehG 1956 §13a Abs1;
PG 1965 §39 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 29. Juli 2002, Zl. 15 1306/1-II/15/02, betreffend Übergenuss an Ruhegenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Fliegerdivision.

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0115 verwiesen. Damit war der Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1998 betreffend die Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden. Grund für diese Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides war der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht bescheidmäßig (gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979) in den Ruhestand versetzt worden war. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellte die Erledigung vom 3. Dezember 1996, mit welcher der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt werden sollte, obwohl sie als Bescheid bezeichnet war, keinen Bescheid im Rechtssinn dar, weil dieser Erledigung nicht mit der nötigen Eindeutigkeit die Behörde, der sie zuzurechnen war (Kommando der Fliederdivision oder Bundesminister für Landesverteidigung), zu entnehmen gewesen sei. Damit fehlte aber der im vorliegenden Fall streitigen Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage eine wesentliche Voraussetzung, nämlich die wirksame Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand.

Mit dem damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1998 war über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 16. Jänner 1997 entschieden worden. Mit diesem Bescheid des Bundespensionsamtes vom 16. Jänner 1997 war festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), vom 1. Jänner 1997 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 21.319,20 gebühre. Weiters gebühre dem Beschwerdeführer gemäß § 12 PG 1965 die Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage von monatlich brutto S 160,80.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung, deren Erledigung nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1999 wieder ausstand, behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. März 2000 den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 16. Jänner 1997 nach § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos.

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 23. März 1998 war eine Feststellung dahingehend getroffen worden, dass dem Beschwerdeführer eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von monatlich brutto S 5.814,60 gebühre. Auch dieser Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2000 nach § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

Gleichzeitig wurde vom Bundespensionsamt bei der Dienstbehörde des Beschwerdeführers um die Wiederanweisung der Aktivbezüge ersucht. Die Pensionsbezüge hingegen wurden eingestellt.

Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Jänner 2000 gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 sein Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand mit Ablauf des Monates April 2000 erklärt.

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 29. Mai 2000 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 bis 7 und 62b PG 1965 vom 1. Mai 2000 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 25.258,40, sowie zusätzlich die Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage von monatlich brutto S 239,80, gebühre.

Aus einem Schreiben des Bundespensionsamtes vom 5. Juli 2000 geht hervor, dass auf Grund der "Reaktivierung" des Beschwerdeführers eine Bundesforderung entstanden sei; diese gründe sich (u.a.) auf "nicht aufgerollte Lohnsteuer" für die Jahre 1997 bis 1999, auf den unterschiedlich hohen Pensionsbeitrag und auf den Umstand, dass die Differenz der Aktiv- und Passivbezüge wegen der hohen Nebengebührenzulage, die der Beschwerdeführer nach Reaktivierung nicht bezogen habe, nicht allzu hoch sei. Der Beschwerdeführer habe von der Aktivdienststelle infolge Einstellung der Aktivbezüge im Mai 2000 einen Betrag (im Wesentlichen Lohnsteuererstattung) von netto S 114.533,10 erhalten. Es ergebe sich daher ein Übergenuss in der Höhe von S 151.949,10, der ab August 2000 in Monatsraten von S 4.000,-- einbehalten werde (die einzelnen Punkte wurden jeweils mit Beilagen dokumentiert).

Mit Schriftsatz vom 3. August 2000 beantragte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf diesen Bericht des Bundespensionsamtes eine bescheidmäßige Absprache gemäß § 39 Abs. 3 PG 1965.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2000 urgierte er den bescheidmäßigen Abspruch und verband ihn mit einem Antrag auf Ratenzahlung des Übergenusses in der Höhe von S 3.000,--.

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 18. Dezember 2000 stellte dieses in Entsprechung des Antrages des Beschwerdeführers vom 3. August 2000 fest, dass dieser gemäß § 39 Abs. 1 PG verpflichtet sei, dem Bund einen Betrag von brutto S 1.310.930,70 zu ersetzen. Der noch aushaftende Ersatz habe durch Abzug vom Pensionsbezug zu erfolgen.

Dies wurde damit begründet, dass auf die dem Beschwerdeführer vom Bundespensionsamt für die Zeit 1. Jänner 1997 bis 30. April 2000 gezahlten Ruhebezüge mangels einer rechtswirksamen Ruhestandsversetzung zum 31. Dezember 1996 kein Anspruch bestanden habe. Der gesamte Übergenuss aus diesem Titel habe für den erwähnten Zeitraum brutto S 1.310.930,70 (ohne Familienbeihilfe und ohne Kinderabsetzbetrag) betragen. Hinsichtlich der Darstellung der Ermittlung dieses Betrages werde auf die angeschlossene Tabelle verwiesen.

Im Übrigen könne die Gutglaubensregelung des § 39 PG 1965 keinesfalls so weit gehen, dass sie die Empfangnahme zweier Leistungen für den selben Zeitraum rechtfertige, weil dies jedenfalls auch sittenwidrig wäre. Für die Beurteilung der gegenständlichen Frage bedeutsam sei außerdem die Tatsache, dass trotz erfolgter Ruhestandsversetzung die Beamteneigenschaft fortdauere, dass also das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis lediglich in eine andere Form, nämlich in ein öffentlichrechtliches Ruhestandsverhältnis übergehe und zwischen beiden Formen somit ein direkter Zusammenhang bestehe. Daraus folge, dass Aktiv- und Pensionsbezüge niemals - und in keiner Konstellation - nebeneinander gebühren könnten. Dies ergebe sich beispielsweise auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1921, VfSlg. 28, wonach nur der Unterschied zwischen Aktiv- und Pensionsbezügen verlangt werden könne. Die Ansprüche auf Aktiv- und Pensionsbezüge schlössen einander offenkundig aus, sodass schon deshalb Empfang im guten Glauben - und zwar ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung - nicht zugebilligt werden könne.

Die Feststellung der Ersatzpflicht betreffe laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Bruttobetrag. Hinsichtlich der Abzugsgebarung werde auf die dem Beschwerdeführer bereits übermittelten Aufstellungen und die Besprechung vom 23. Oktober 2000 verwiesen. Die Hereinbringung der Bundesforderung in der ursprünglichen Höhe von brutto S 1.310.930,70 habe - soweit sie noch aushafte - von den laufenden Pensionsbezügen zu erfolgen. Auf Grund des § 39 Abs. 3 PG seien die im Spruch enthaltene Feststellung bzw. Verfügung zu treffen gewesen.

Unter der Überschrift "Sonstige Hinweise" findet sich die Feststellung, dass ab Februar 2001 die monatliche Ratenzahlung in Entsprechung des Antrages des Beschwerdeführers vom 14. November 2000 von S 4.000,-- auf S 3.000,-- herabgesetzt werde. Bestandteil dieses Bescheides ist eine tabellarische Auflistung der Bruttopension, die der Beschwerdeführer in den Monaten Jänner 1997 bis April 2000 empfangen hat. Die Tabelle ist gegliedert in die Spalten "Pension, Ruhegenusszulage, Nebengebührenzulage, Kinderzulage, Sonderzahlung und Einmalzahlung", schließlich wird für jedes Jahr die Gesamtsumme ausgeworfen. Die Addition der Gesamtsummen der Jahre 1997 bis April 2000 ergibt die im Spruch genannte Summe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und begründete sie damit, dass ihm guter Glaube zuzubilligen sei. Offensichtlich sei nicht nur er dem Irrtum unterlegen, dass er mit 1. Jänner 1997 rechtmäßig in Ruhestand versetzt worden sei und sohin auch seine "Ruhegenussbezüge" ordnungsgemäß lukriert habe, sondern auch die auszahlende Stelle, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fast ein halbes Jahr noch darüber hinaus seinen Ruhegenuss angewiesen habe. Im Spruch des bekämpften Bescheides werde "über die Gutglaubensfrage überhaupt nicht abgesprochen", sondern vielmehr in der Begründung ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus 1921 zitiert. Auch werde im Spruch des bekämpften Bescheides bloß ein Bruttobetrag genannt. Wie sich dieser errechne, lasse sich dem Spruch nicht entnehmen. Es werde lapidar in der Begründung zur Darstellung der Ermittlung des gegenständlichen Betrages auf die angeschlossene Tabelle verwiesen. Es werde auch nicht einmal der Mühe wert gefunden, den Zeitraum im Spruch anzugeben, für den der Übergenuss entstanden sei. Gemäß § 14 Abs. 1 PG 1965 verjähre in drei Jahren nach ihrer Entstehung der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen. Dies sei von Amts wegen wahrzunehmen. Bei der Ermittlung des zu ersetzenden Betrages werde von einem Zeitraum Jänner 1997 bis April 2000 ausgegangen, was wohl den Zeitraum von drei Jahren nach der Entstehung des allfälligen Rechtes auf Rückforderung übersteige, da die erstmalige Geltendmachung des geforderten Übergenusses mit Übermittlung des Lohnzettels April 2000 erfolgt sei. Es sei zwar richtig, dass die Feststellung der Ersatzpflicht den Bruttobetrag betreffe. In der dem Bescheid angeschlossenen Tabelle werde jedoch bloß die Bruttopension von Jänner 1997 bis April 2000 summiert. Wenn jedoch de facto die Pensionsbehörde erster Instanz die Bruttopensionsbezüge mit dem Aktivbruttogehalt inklusive Jubiläumszuwendung ohne Rechtsgrundlage kompensiere, wäre dies in überprüfbarer Weise aufzuschlüsseln gewesen. Schließlich lasse sich auch weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheides entnehmen, inwieweit der steuerliche Ausgleich gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes durch steuermindernde Berücksichtigung der Rückzahlung des Übergenusses beachtet worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 18. Dezember 2000 betreffend die Ersatzpflicht eines Übergenusses an Ruhegenuss nicht stattgegeben; der angefochtene Bescheid wurde nach § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.

Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Berufungswortlautes aus, unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer bereits zitierte Bestimmung des § 39 Abs. 1 PG könne kein Zweifel daran bestehen, dass die in Rede stehenden, in der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 30. April 2000 dem Beschwerdeführer ausbezahlten Leistungen an Ruhebezug zu Unrecht, das heiße ohne gültigen Titel (ohne gesetzlichen Anspruch) empfangen worden seien, also einen Übergenuss darstellten. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Erledigung vom 3. Dezember 1996, mit welcher der Beschwerdeführer in den Ruhestand hätte versetzt werden sollen, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0115, aus formalrechtlichen Gründen nicht als Bescheid im Rechtssinn anzusehen gewesen sei und sich der Beschwerdeführer daher nicht im Ruhestand befunden habe. Folglich habe er keinen Anspruch auf den vom 1. Jänner 1997 an ausbezahlten Ruhegenuss, die Ruhegenusszulage und die Nebengebührenzulage. Die genannten Leistungen stellten daher einen Übergenuss im Sinne des PG 1965 dar. Wie hoch dieser Übergenuss sei, gehe eindeutig aus dem Spruch des Bescheides erster Instanz hervor. Eine Darstellung im Spruch darüber, wie sich dieser Übergenuss errechne, sei nicht erforderlich. Denn dies sei in ausführlicher Weise in dem in der Begründung angesprochenen und dieser angeschlossenen Anhang erfolgt, der daher als Teil der Begründung anzusehen sei. Dieser Darstellung sei nicht nur zu entnehmen, aus welchen Beträgen sich der Übergenuss monatlich zusammensetze, sondern auch der Zeitraum, in dem die als Übergenuss anzusehenden Leistungen bezogen worden seien. Wenn bei der Ermittlung des Übergenusses von Bruttobeträgen ausgegangen worden sei, also auch der im Spruch des Bescheides rückgeforderte Gesamtbetrag einen Bruttobetrag darstelle, so sei dabei vom Bundespensionsamt - wie der Beschwerdeführer selbst einräume - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt worden.

Zum Einwand der Verjährung des Rechtes auf Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung sei darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht empfangener Leistung, wenn diese nicht durch Bescheid gedeckt sei, mit dem Tag der Zahlung der grundlosen Leistung, wenn aber die Leistung bescheidmäßig gedeckt sei, mit dem Tag der Beseitigung der bescheidmäßigen Deckung, entstehe. Die Bescheide des Bundespensionsamtes, mit denen die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Ruhegenuss, auf Ruhegenusszulage und auf Nebengebührenzulage festgestellt worden seien, seien durch Bescheide der belangten Behörde vom 31. März 2000 ersatzlos aufgehoben worden; diese Bescheide seien dem Beschwerdeführer am 4. bzw. 5. April 2000 zugegangen. Das Recht auf Rückforderung sei daher im gegenständlichen Fall mit diesen Tagen entstanden. Da das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen nach § 40 Abs. 1 PG 1965 erst drei Jahre nach seiner Entstehung verjähre, könne nicht davon gesprochen werden, dass das in Rede stehende Recht auf Rückforderung des Übergenusses oder auch nur von Teilen des Übergenusses bereits verjährt sei. Abgesehen davon sei dieser Übergenuss bereits mit der Übermittlung des Lohnzettels für April 2000 geltend gemacht worden und Gegenstand von zahlreichen mit dem Bundespensionsamt geführten Telefongesprächen gewesen.

Bei der Beurteilung der Frage des guten Glaubens sei festzuhalten, dass durch die Ruhestandsversetzung bzw. den Übertritt in den Ruhestand das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis weiter bestehen bleibe, es ändere sich dadurch lediglich die Form, in dem das öffentlich-rechtliche Aktivdienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Pensionsverhältnis übergehe. Daraus folge, dass ein Beamter nicht zur gleichen Zeit Beamter des Dienststandes und des Ruhestandes sein könne, weswegen ihm auch (für den gleichen Zeitraum) niemals Aktiv- und Pensionsbezüge nebeneinander gebühren könnten. Dies ergebe sich auch aus dem bereits im Bescheid erster Instanz angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Daraus sei abzuleiten, dass Ansprüche auf Aktiv- und Pensionsbezüge einander grundsätzlich ausschlössen und schon deshalb ein Empfang des Ruhegenusses - ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung - in gutem Glauben nicht zugebilligt werden könne. Das Bundespensionsamt habe daher im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer den in der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 30. April 2000 empfangenen Übergenuss dem Bund zu ersetzen habe. Im Bescheid des Bundespensionsamtes sei lediglich ausgesprochen worden, dass der noch aushaftende Übergenussbetrag durch Abzug von den Pensionsbezügen des Beschwerdeführers hereingebracht werde. Eine aufgeschlüsselte Darstellung, wie die zurückzuzahlenden Bruttopensionsbezüge bereits mit dem Aktivbruttogehalt inklusive Jubiläumszuwendung kompensiert worden seien, habe daher unterbleiben können. Da im Bescheid lediglich die Verpflichtung zum Ersatz des Bruttobetrages festgestellt worden sei, sei auch auf die steuerlichen Auswirkungen der Rückzahlungsverpflichtung nicht weiter einzugehen gewesen. Diesbezüglich werde auf eine näher genannte Besprechung im Bundesrechenamt verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde habe sich der Mühe unterziehen wollen, eine allgemein und damit auch für den Beschwerdeführer verständliche berechnungsmäßige Aufstellung vorzunehmen, sondern habe geglaubt, sich mit entsprechenden Ausdrucken seitens der Buchhaltung begnügen zu können. Damit werde den Anforderungen des § 60 AVG an den Inhalt einer Bescheidbegründung nicht entsprochen. Es fehle insbesondere an einer Gegenüberstellung von Aktivbezügen und Ruhebezügen, aus welcher erst der effektive Übergenuss ersichtlich werde. Der Gesamtbetrag, den der Beschwerdeführer (per Saldo unter Berücksichtigung der für den Zeitraum des "Scheinruhestandes" gebührenden Aktivbezüge) zurück zu erstatten habe, sei nicht aufgeschlüsselt worden und es lägen somit schwerste Mängel in der Bescheidbegründung vor.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, der Standpunkt der Behörde, der gesamte Ruhebezug während des "Scheinruhestandes" sei ein Übergenuss, möge zwar im Sinne des "Bequemlichkeitsstrebens" als zweckmäßig erscheinen, erspare man sich damit doch eine Gegenüberstellung mit den Aktivbezügen und eine Differenzberechnung; mit dem Gesetz stimme dies jedoch nicht überein. Es müsse beachtet werden, dass über den Pensionierungszeitpunkt hinaus ein und dasselbe Dienstverhältnis weiter bestehe, und zwar auch mit der Konsequenz, dass weiterhin Bezüge gebührten, "eben an Stelle von Aktivbezügen nunmehr Ruhebezüge". Eine irrtümlich angenommene Pensionierung inkludiere daher den Irrtum, dass von der Gebührlichkeit von Ruhebezügen statt richtig von der Gebührlichkeit von Aktivbezügen ausgegangen werde. Er habe daher jene Beträge zu Recht erhalten, die er auch ausgehend von der richtigen Betrachtungsweise (kein wirksamer Pensionierungsbescheid puncto Pensionierung mit Ablauf des 31. Dezember 1996) "ausgegangen worden wäre". Der Dienstgeber könne in einem solchen Fall keineswegs als berechtigt angesehen werden, die Ruhebezüge zurück zu verlangen, während dann vielleicht andererseits in einem eigenen Verfahren darüber befunden werde, ob die Aktivbezüge zustünden. In jener Höhe, in welcher ihm während des "Scheinruhezustandes" Aktivbezüge tatsächlich zugestanden seien, habe er daher eine Leistung an Bezügen nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 PG 1965 "zu Unrecht" erhalten. Es gebe insoweit keinen Übergenuss weder im Sinne dieser Norm, noch in irgendeinem anderen sprachlichen Sinne. Hiebei könne davon abgesehen werden, ob es um "durch ein Alternativverhältnis zukünftiges Bezügepaar" gehe: Gebühre die eine Bezügeart für einen Zeitraum nicht, so gebühre für diesen Zeitraum (unter den in seinem Fall sonst erfüllten Voraussetzungen) die andere Bezügeart. Dementsprechend sei es auch unter dem Gesichtspunkt des gutgläubigen Empfanges von vornherein undenkbar, diesen insoweit zu verneinen, als es jenen Betrag betreffe, der auch nach der im Einzelfall geringeren Version gebühre. Noch der extremst vorsichtige und zu Zweifel neigende Beamte könnte jedenfalls nicht annehmen, dass er wegen einer Unklarheit, ob während eines bestimmten Zeitraumes ein Ruhestand oder ein Aktivstand gegeben sei, überhaupt keine Bezüge zu erhalten haben würde.

All diese Überlegungen seien in concreto eher für den Dienstgeber von Vorteil. Es könne nämlich auch keinerlei Zweifel daran geben, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Gesetzes bei Empfang des Ruhegenusses absolut und uneingeschränkt gutgläubig gewesen sei. Ob bei einer Abweichung zwischen dem Kopf einer Bescheidausfertigung und der Fertigungsklausel überhaupt kein Bescheid vorliege oder ein Bescheid jener Behörde, die im Kopf aufscheine oder ein Bescheid jener Behörde, die sich aus der Fertigungsklausel ergebe, werde durch keinerlei Gesetzesnorm ausdrücklich geregelt und ergebe sich einzig und allein aus grundsätzlichen rechtlichen Überlegungen; es handle sich daher im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst nach dem denkbar strengst objektiven Maßstab um eine nicht einfach zu beantwortende Frage, deren irrtümlich unrichtige Beantwortung keinerlei Ansatzpunkt für eine Einschränkung der Gutgläubigkeit ergebe. Auf den konkreten Fall bezogen könne noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass dem durchschnittlichen bzw. typischen Bescheidadressaten überhaupt ein Widerspruch der Behördenbezeichnung bewusst werde. Auch im Kopf scheine primär "Bundesministerium für Landesverteidigung" auf (und nur als Zusatz "Kommando der Fliegerdivision"), sodass überhaupt nur derjenige einen Widerspruch erkennen könne, der wisse, dass dieses Kommando der Fliegerdivision eine eigene Behörde und nicht etwa nur eine Abteilung des Ministeriums sei, welche mit der Bescheidausfertigung zu tun gehabt habe. Außerdem gebe es auch Intimationsbescheide, bei welchen die zur Entscheidung befugte Behörde eine andere sei als jene, die den Bescheid ausfertige bzw. zustelle.

Wäre daher die behördliche Grundkonstruktion punkto Übergenuss richtig, so könne man höchstens zum Ergebnis kommen, dass der Beschwerdeführer den gesamten Ruhebezug behalten könne, weil er ihn gutgläubig in Empfang genommen habe - und dazu noch nachträglich zusätzlich den gesamten Aktivbezug zu erhalten habe. Er stütze sich darauf nur in eventu, weil er primär der zuvor näher ausgeführten Auffassung sei, dass bei der gegebenen Fallkonstellation Übergenuss nur sein könne, was als Ruhegenuss über den effektiv gebührenden Aktivbezug hinausgehe.

Diesbezüglich sei allerdings darzustellen, dass zwar die Frage der Einkommensteuer ausgeklammert zu bleiben habe, mit dieser Maßgabe jedoch der über den Übergenuss absprechende Bescheid betraglich bestimmt sein müsse. Da in concreto schon dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen sei, dass man vom Beschwerdeführer effektiv nur die Differenz zwischen Ruhebezug und Aktivbezug zurückhaben wolle, wäre dieser Differenzbetrag anzugeben gewesen. Die Funktion eines derartigen Bescheides sei es, Divergenzen zwischen den Parteien, Dienstgeber und Dienstnehmer zu bereinigen; nur darin bestehe das Feststellungsinteresse und dem werde nicht Genüge getan, wenn nur eine Art Grundsatzentscheidung getroffen werde. Unter diesem Gesichtspunkt stelle sich der angefochtene Bescheid ebenfalls als gesetzwidrig dar.

Ausdrücklich sei noch hinzugefügt, dass versucht werde, auf die gegenständliche Weise die ihm zugeflossene Jubiläumszuwendung wieder einzuziehen. Auch diese habe er selbstverständlich im obigen Sinne uneingeschränkt gutgläubig in Empfang genommen und sei daher von ihm nicht zurück zu erstatten, auch wenn sie nun nicht mehr gebühren würde. Es sei besonders charakterisierend für die verschleiernde Vorgangsweise der belangten Behörde, dass dies in der Bescheidbegründung nicht einmal thematisiert werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 39 PG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 hat folgenden Wortlaut:

"§ 39. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991 hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) ..."

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren nach § 39 Abs. 3 PG 1965; der Beschwerdeführer hatte einen Antrag auf bescheidmäßigen Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle gestellt. Demnach ist die Verpflichtung zum Ersatz von zu Unrecht empfangenen Leistungen auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

Vorauszuschicken ist, dass der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers betreffend die mangelnde Nachvollziehbarkeit bzw. Aufschlüsselung der Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen nicht zu folgen ist. Gegenstand des Feststellungsbescheides war auf Grundlage der Rechtsansicht der belangten Behörde neben dem Ausspruch der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückerstattung des Übergenusses die Feststellung der Höhe der Gesamtsumme der zu Unrecht empfangenen Leistungen. Diese wurde in der einen Bestandteil des Bescheides erster Instanz bildenden Beilage aufgeschlüsselt und in einer allgemein und damit auch für den Beschwerdeführer verständlichen ziffernmäßigen Aufstellung dargestellt. Zweifel an der Richtigkeit der einzeln aufgelisteten Beträge hat der Beschwerdeführer nicht geäußert. Die unter dem Aspekt mangelnder Bescheidbegründung erhobene Verfahrensrüge war daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aber aus den nachstehenden Gründen als inhaltlich rechtswidrig:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine zu Unrecht bezogene Leistung dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind auch solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0156 m.w.N.).

Der vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom Jänner 1997 bis Ende April 2000 empfangene Ruhegenuss samt Ruhegenusszulage und Nebengebührenzulage (in weiterer Folge als "Pensionsbezüge" bezeichnet) wurden - und dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten - zu Unrecht empfangen, weil der Titel für die Auszahlung dieser Bezüge (nämlich der - trotz Berufungserhebung gemäß § 12 Abs. 2 DVG wirksame - Bescheid vom 16. Jänner 1997 bzw. für den Zeitraum seiner rechtlichen Existenz der Bescheid vom 12. März 1998 und der Bescheid vom 23. März 1998) rückwirkend wegfiel. Die belangte Behörde hat nämlich mit Bescheiden vom 31. März 2000 die Bescheide des Bundespensionsamtes (vom 16. Jänner 1997 und vom 23. März 1998) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, auf deren Grundlage dem Beschwerdeführer "Ruhegenussbezüge" samt Ruhegenusszulage und die Nebengebührenzulage ausbezahlt worden waren. Diese Aufhebung der Bescheide des Bundespensionsamtes hatte zur Folge, dass diese Bescheide als nie erlassen anzusehen waren, der bescheidmäßige Titel für die Auszahlung der Pensionsbezüge somit mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1981, Zl. 3319/79, VwSlg. 10.452/A). Die in diesem Zeitraum bezogenen Pensionsbezüge stellen - zumal Ansprüche auf derartige Bezüge mangels Vorliegens eines Ruhestandsverhältnisses auch kraft Gesetzes nicht zustanden - zu Unrecht bezogene Leistungen dar.

Eine weitere Voraussetzung für die Rückforderbarkeit von Übergenüssen ist die des Fehlens des guten Glaubens. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Empfang im guten Glauben nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit (des Irrtums der auszahlenden Stelle) zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Gutgläubigkeit ist vielmehr schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 96/12/0288).

Die belangte Behörde verneint das Vorliegen eines guten Glaubens beim Beschwerdeführer mit der Argumentation, dass Ansprüche auf Aktiv- und Pensionsbezüge einander grundsätzlich ausschlössen und schon deshalb ein Empfang des Ruhegenusses im guten Glauben nicht zugebilligt werden könne. Diese Argumentation trifft auf den gegenständlichen Sachverhalt aber nicht zu.

Das Vorliegen des guten Glaubens ist im Zeitraum der Empfangnahme des Übergenusses, somit vom 1. Jänner 1997 bis April 2000, zu beurteilen; in diesem Zeitraum bezog der Beschwerdeführer aber nur Pensionsbezüge; ein doppelter Bezug von Pension und Aktivbezug lag damals nicht vor. Entscheidend ist daher, ob der Beschwerdeführer in dem genannten Zeitraum bei Anlegen eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt und objektiv beurteilt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte Zweifel haben müssen.

In der Gegenschrift nimmt die belangte Behörde Bezug auf die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und legt unter Darstellung der Normen des § 14 BDG 1979, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 DVG sowie §§ 1 und 5 DVV ausführlich dar, dass der Beschwerdeführer deshalb Zweifel an der Rechtsgültigkeit seiner Ruhestandsversetzung hätte haben müssen, weil ihm der Übergang der Zuständigkeit zur Ruhestandsversetzung vom Kommando der Fliegerdivision auf das Bundesministerium für Landesverteidigung auf Grund der diesem Zuständigkeitsübergang vorangegangenen öffentlichen Diskussion zweifellos bekannt gewesen sein müsse. Dem Beschwerdeführer als Soldaten mit jahrzehntelanger Dienstzeit hätte bekannt sein müssen, dass das Kommando der Fliegerdivision eine eigene Behörde und nicht eine Abteilung des Ministeriums sei. Der Beschwerdeführer hätte daher an der Rechtsgültigkeit seiner Ruhestandsversetzung und damit auch an der Rechtmäßigkeit des Empfanges der ausbezahlten Leistungen an Ruhebezug Zweifel haben müssen.

Abgesehen davon, dass in der Gegenschrift nachgetragene Begründungen fehlende Begründungen des angefochtenen Bescheides nicht zu ersetzen vermögen, überzeugt diese Begründung auch nicht.

Rechtliche Grundlage für die Auszahlung des Ruhegenusses war der Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 12. März 1998 bzw. die Bescheide des Bundespensionsamtes vom 16. Jänner 1997 und vom 23. März 1998. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide (und zwar schon insoweit, als sie dem Grunde nach Ruhegenüsse und Nebengebührenzulagen zuerkannten) Zweifel hätte haben müssen. Diese Bescheide stellten spruchmäßig die Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden Pensionsbezuges fest und zitierten in diesem Zusammenhang die einschlägigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes. Lediglich im ersten Satz der Begründung des Bescheides des Bundespensionsamtes vom 16. Jänner 1997 wird in der Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden sei; der Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 12. März 1998 wie auch der Bescheid des Bundespensionsamtes vom 23. März 1997 geht nur implizit vom Vorliegen einer rechtswirksamen Ruhestandsversetzung aus.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen (Pensionsbezüge) haben und weitere Nachforschungen hätte treffen müssen, ist bei dem gegebenen Sachverhalt zu verneinen. Solche Zweifel an der Richtigkeit der Bescheide des Bundespensionsamtes bzw. des Bundesministers für Finanzen sind dem Beschwerdeführer bei Anlegung des genannten Maßstabes nicht zuzusinnen. Der Beschwerdeführer war Adressat der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 3. Dezember 1996; es spricht nichts dafür, dass er Zweifel an der Feststellung, er sei damit rechtswirksam in den Ruhestand versetzt worden, hegen und weitere Nachforschungen dahingehend hätte anstellen müssen, ob die eingangs der Begründung des Bescheides des Bundespensionsamtes getroffene Feststellung über die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ihrerseits nun tatsächlich zutrifft oder nicht. Wie der Beschwerdeführer nämlich in seiner Beschwerde zutreffend aufzeigt, ist die Beantwortung der Frage, ob angesichts der äußeren Erscheinungsform dieser Erledigung (vom 3. Dezember 1996) ein Bescheid bzw. der Bescheid welcher Behörde vorliegt, eine solche, die sich nicht aus dem Gesetz selbst ergibt. Der Irrtum liegt hier nicht in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet. Von einer objektiven Erkennbarkeit dieses Irrtums für den Beschwerdeführer, die dann in weiterer Folge zu Zweifeln an der Richtigkeit der der Anweisung der Pensionsbezüge zu Grunde liegenden Bescheide führen müsste, ist jedenfalls für den Zeitraum zwischen Jänner 1997 und der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1999, das war am 12. November 1999, nicht auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer zumindest die Ruhegenussbezüge in den Monaten Jänner 1997 bis einschließlich November 1999 im guten Glauben empfangen hat. Diesbezüglich bestand daher keine Pflicht zum Ersatz nach § 39 Abs. 1 PG 1965. Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war mangels Teilbarkeit zur Gänze zu beheben.

Für das fortgesetzte Verfahren wird angesichts der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles (Bezug von Pensions- und Aktivbezügen für den selben Zeitraum von verschiedenen für den Bund als Dienstgeber tätigen Behörden) bemerkt, dass die unter dem Titel von Pensionsbezügen erfolgten Zahlungen eine Tilgung der in diesem Zeitraum in Wahrheit zustehenden Ansprüche auf Aktivbezug bewirkten. Dies bedeutet für den Zeitraum Dezember 1999 bis April 2000, in dem dem Beschwerdeführer der gute Glaube beim Empfang der Pensionsbezüge fehlte, dass ein Übergenuss nur insoweit entstanden sein kann, als die unter dem Titel Pensionsbezug für den Bund geleisteten und vom Beschwerdeführer bezogenen Zahlungen die zustehenden Aktivbezüge überstiegen haben ("Differenz"). Diese Differenz wurde unter dem Titel von Pensionsbezügen geleistet, sodass hinsichtlich deren Rückforderung keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der Pensionsbehörde nach § 2 Abs. 6 DVG bestehen.

Im Zeitraum Jänner 1997 bis November 1999 empfing der Beschwerdeführer hingegen die unter dem Titel von Pensionsbezügen erfolgten Zahlungen gutgläubig; diese können daher nicht zurückgefordert werden. Wie dargestellt, bewirkte diese für den Bund als Dienstgeber geleistete Zahlung aber ein Erlöschen der in diesem Zeitraum in Wahrheit zustehenden Ansprüche auf Aktivbezug. Spätere, ausdrücklich als ebendiese Aktivbezüge gewidmete Zahlungen stellten daher eine dem Beschwerdeführer erkennbare Überzahlung von Aktivbezügen dar; hinsichtlich der Annahme, es stünden für einen Zeitraum doppelte Aktivbezüge zu, kann kein guter Glaube angenommen werden. Für eine allfällige Rückforderung der nachgezahlten Aktivbezüge wäre aber nicht die Pensionsbehörde sondern die Aktivdienstbehörde zuständig.

Aus den oben dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig; er war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. September 2003

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120270.X00

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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