Norm
ABGB §415Rechtssatz
Verfügt ein Teilnehmer widerrechtlich über im gemeinsamen Eigentum befindlichen Stücke, ist er in Höhe des gemeinen Wertes des auf den anderen Teilnehmer entfallenden Anteils diesem ersatzpflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011072Dokumentnummer
JJR_19850508_OGH0002_0030OB00523_8500000_002