RS OGH 1985/5/8 3Ob523/85

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Veröffentlicht am 08.05.1985
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Norm

ABGB §415
ABGB §1080
ABGB §1295 IIf7g

Rechtssatz

Ist das Verhalten eines Teiles dahin zu werten, daß dieser die von ihm hergestellten Gegenständen einem anderen überlassen hat, um diese zu Musterstücken weiterzuverarbeiten, die dann einem Kunden probeweise überlassen werden sollen, besteht für den Weiterverarbeiter die Nebenpflicht, mit diesen Gegenständen so sorgsam zu verfahren, daß diese für den Hersteller nicht endgültig verloren gehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011070

Dokumentnummer

JJR_19850508_OGH0002_0030OB00523_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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