Norm
ABGB §415Rechtssatz
Ist das Verhalten eines Teiles dahin zu werten, daß dieser die von ihm hergestellten Gegenständen einem anderen überlassen hat, um diese zu Musterstücken weiterzuverarbeiten, die dann einem Kunden probeweise überlassen werden sollen, besteht für den Weiterverarbeiter die Nebenpflicht, mit diesen Gegenständen so sorgsam zu verfahren, daß diese für den Hersteller nicht endgültig verloren gehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011070Dokumentnummer
JJR_19850508_OGH0002_0030OB00523_8500000_001