RS OGH 1985/5/8 1Ob691/84, 8Ob303/99p, 8Ob300/99x, 1Ob29/01y, 1Ob30/04z, 7Ob169/07i, 10Ob23/13z, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1985
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Norm

ABGB §871 CI
ABGB §1295 IIf7f

Rechtssatz

Die Bank trifft bei Abschluss von Verträgen auf Grund von ihr verfasster Formulare jedenfalls insofern die Pflicht zur Aufklärung geschäftlich unerfahrener Kunden, dass diese sich nicht über den Umfang der sie persönlich treffenden Leistungsverpflichtungen in einem wesentlichen Irrtum befinden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 691/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 1 Ob 691/84
    Veröff: SZ 58/69
  • 8 Ob 303/99p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 303/99p
    Vgl auch
  • 8 Ob 300/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 300/99x
    Vgl auch
  • 1 Ob 29/01y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 29/01y
    Beisatz: Die Anforderungen an die Bank bei der ihr obliegenden Aufklärungspflicht, die auch durch deren Schweigen verletzt werden kann, dürfen zwar nicht überspannt werden, weil dem Bankkunden zugemutet werden kann, selbst seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren, vom Kreditinstitut ist aber zu fordern, dass es keine Vertragsgestaltung wählt, die das Ausmaß der Verpflichtungen unklar lässt und damit zu Irrtümern Anlass gibt. (T1)
  • 1 Ob 30/04z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 30/04z
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: AGB-Einbeziehung, wenn sich die Bank einer Vertragssprache bedient, die deren Kunde nicht beherrscht und die außerdem von der Verhandlungssprache abweicht. (T2); Veröff: SZ 2004/53
  • 7 Ob 169/07i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 169/07i
    Beisatz: Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung. (T3)
  • 10 Ob 23/13z
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 23/13z
    Vgl; Beis wie T1 nur: Vom Kreditinstitut ist zu fordern, dass es keine Vertragsgestaltung wählt, die das Ausmaß der Verpflichtungen unklar lässt und damit zu Irrtümern Anlass gibt. (T4)
  • 6 Ob 128/14p
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 128/14p
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016182

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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