RS OGH 1985/5/8 3Ob48/85, 3Ob2/89, 5Ob122/92, 2Ob142/07g

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Veröffentlicht am 08.05.1985
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Norm

KO §12 Abs1

Rechtssatz

Nach der im Zuge des Konkursverfahrens vorgenommenen Veräußerung der vom Absonderungsrecht erfassten Sache ist ein Wiederaufleben dieses Rechts nicht mehr denkbar, der Schwebezustand ist beendet, das Erlöschen unbedingt geworden und das Absonderungsrecht vernichtet, sobald der Gegenstand tatsächlich verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist. Bei Liegenschaften hat der Eintragungsgrundsatz zur Folge, da erst mit der Einverleibung des neuen Eigentümers das Absonderungsrecht endgültig untergeht. Bis dahin kann weder die Exekution eingestellt noch das Pfandrecht gelöscht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 3 Ob 48/85
  • 3 Ob 2/89
    Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 2/89
    Veröff: WBl 1989,100
  • 5 Ob 122/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 5 Ob 122/92
    Veröff: SZ 65/128 = NZ 1993,179
  • 2 Ob 142/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 142/07g
    Auch; nur: Nach der im Zuge des Konkursverfahrens vorgenommenen Veräußerung der vom Absonderungsrecht erfassten Sache ist ein Wiederaufleben dieses Rechts nicht mehr denkbar, der Schwebezustand ist beendet, das Erlöschen unbedingt geworden und das Absonderungsrecht vernichtet, sobald der Gegenstand tatsächlich verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist. (T1); Beisatz: In einem solchen Fall könnte das bedingt erloschene Absonderungsrecht nur noch an der aus einem allfälligen Verwertungserlös zu bildenden Sondermasse fortbestehen; der Ersteher erwirbt aber jedenfalls lastenfrei. (T2); Beisatz: Hier: Endgültiges Erlöschen des gemäß § 12 Abs 1 KO zunächst bedingt erloschenen Absonderungsrechts des Überweisungsgläubigers an gepfändeten Mietzinsforderungen infolge Zuschlags der Mietgegenstände an den Ersteher. (T3); Veröff: SZ 2008/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064314

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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