Norm
KO §12 Abs1Rechtssatz
Nach der im Zuge des Konkursverfahrens vorgenommenen Veräußerung der vom Absonderungsrecht erfassten Sache ist ein Wiederaufleben dieses Rechts nicht mehr denkbar, der Schwebezustand ist beendet, das Erlöschen unbedingt geworden und das Absonderungsrecht vernichtet, sobald der Gegenstand tatsächlich verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist. Bei Liegenschaften hat der Eintragungsgrundsatz zur Folge, da erst mit der Einverleibung des neuen Eigentümers das Absonderungsrecht endgültig untergeht. Bis dahin kann weder die Exekution eingestellt noch das Pfandrecht gelöscht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064314Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011