RS OGH 1985/5/8 3Ob43/85

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Veröffentlicht am 08.05.1985
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Norm

EO §140 ff

Rechtssatz

Sinn und Zweck des Exekutionsverfahrens ist es, daß einerseits die Versteigerung wirklich durchgeführt wird und ein Erlös zur Befriedigung der Gläubiger erzielt wird; andererseits soll der Schätzwert nicht so niedrig bestimmt werden, daß eine Wertverschleuderung stattfindet und die Interessen des Verpflichteten aber auch in schlechterem Rang stehender Gläubiger verletzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002818

Dokumentnummer

JJR_19850508_OGH0002_0030OB00043_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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