Norm
EO §140 ffRechtssatz
Sinn und Zweck des Exekutionsverfahrens ist es, daß einerseits die Versteigerung wirklich durchgeführt wird und ein Erlös zur Befriedigung der Gläubiger erzielt wird; andererseits soll der Schätzwert nicht so niedrig bestimmt werden, daß eine Wertverschleuderung stattfindet und die Interessen des Verpflichteten aber auch in schlechterem Rang stehender Gläubiger verletzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002818Dokumentnummer
JJR_19850508_OGH0002_0030OB00043_8500000_003