RS OGH 1985/5/8 3Ob43/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1985
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Norm

EO §144
RSchO §31 Abs2
ZPO §528 J
ZPO §528 F5

Rechtssatz

Hat ein Reallastberechtigter in dem Streit im den Betrag, mit welchem der Schätzungswert der Liegenschaft endgültig bestimmt wird, die Abänderung des Schätzungswertes um einen 300.000,-- S übersteigenden Betrag begehrt, ist dieser Streitgegenstand und nicht etwa die 300.000,-- S nicht übersteigende betriebene Forderung Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes. Übersteigt die betriebene Forderung und damit der Beschwerdegegenstand 15.000,-- S, ist der Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und ohne Beschränkung nach § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002741

Dokumentnummer

JJR_19850508_OGH0002_0030OB00043_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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