Norm
EO §144Rechtssatz
Hat ein Reallastberechtigter in dem Streit im den Betrag, mit welchem der Schätzungswert der Liegenschaft endgültig bestimmt wird, die Abänderung des Schätzungswertes um einen 300.000,-- S übersteigenden Betrag begehrt, ist dieser Streitgegenstand und nicht etwa die 300.000,-- S nicht übersteigende betriebene Forderung Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes. Übersteigt die betriebene Forderung und damit der Beschwerdegegenstand 15.000,-- S, ist der Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und ohne Beschränkung nach § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002741Dokumentnummer
JJR_19850508_OGH0002_0030OB00043_8500000_001