RS OGH 1985/5/8 3Ob508/85, 4Ob90/98h, 3Ob1/99i

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Veröffentlicht am 08.05.1985
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Norm

EheG §84
EheG §90 Abs1

Rechtssatz

Es soll nicht dem Ehegatten, der die gemeinsame Sache gegen Zahlung des Ausgleichsbetrages in sein Alleineigentum übernimmt, als Verzugsfolge drohen, daß der frühere Zustand wieder hergestellt wird und damit die Auseinandersetzung um die Eigentumsgemeinschaft wieder von neuem beginnt. Es ist daher im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten gelegen, wenn die Verknüpfung der Eigentumsübertragung an der Liegenschaftshälfte mit der vollständigen Tilgung der Ausgleichsforderung zu lösen, dem verbleibenden Teil sogleich das Eigentum an der ganzen Liegenschaft zu verschaffen, unter einem aber auf der ganzen Liegenschaft das Pfandrecht für die Ausgleichszahlungsforderung einzuverleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057580

Dokumentnummer

JJR_19850508_OGH0002_0030OB00508_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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