Norm
ASVG §332 ARechtssatz
Zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers und den Forderungen des Geschädigten (seines Privatversicherers) für verbesserte ärztliche Versorgung in der höheren Gebührenklasse der Krankenhäuser besteht Kongruenz, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die medizinisch notwendig waren, vom Sozialversicherer aber nicht zu ersetzen sind. Ohne diese Voraussetzung daher kein Zuspruch dieser Kosten im Fall des Deckungskonkurses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0085015Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0070OB00008_8500000_001