Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Besteht das Verhalten desjenigen, dessen Rechtsfolgewille aus seinen Äußerungen und aus seinem Verhalten erschlossen werden soll, in einer folgerichtigen Denk- oder Handlungsweise, kann es nach redlicher Verkehrsauffassung nur in der Richtung verstanden werden, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014137Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019