Norm
ABGB §508Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung eines bestimmten Ausstattungsstandards einer mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft bedeutet weder, dass bloß der Abnützungsgrad einzelner Ausstattungsteile im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung aufrecht zu erhalten ist, noch dass im Falle einer notwendigen Auswechslung einzelner Ausstattungstücke diese nicht durch solche aus einem anderen Material ersetzt werden können, wenn nur die Funktion im wesentlichen beibehalten bleibt. Dem auf die Person des Berechtigten abgestellten Versorgungscharakter entspricht es, darüber hinaus auch auf einen besonderen, individuellen Ausstattungsbedarf und in Grenzen auch auf geänderte allgemeine Auffassungen über den durchschnittlichen Wohnkomfort in Wohnungen von der Art der konkreten Dienstbarkeitswohnung Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020