RS OGH 1985/5/9 6Ob716/83, 10Ob67/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §508

Rechtssatz

Die Aufrechterhaltung eines bestimmten Ausstattungsstandards einer mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft bedeutet weder, dass bloß der Abnützungsgrad einzelner Ausstattungsteile im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung aufrecht zu erhalten ist, noch dass im Falle einer notwendigen Auswechslung einzelner Ausstattungstücke diese nicht durch solche aus einem anderen Material ersetzt werden können, wenn nur die Funktion im wesentlichen beibehalten bleibt. Dem auf die Person des Berechtigten abgestellten Versorgungscharakter entspricht es, darüber hinaus auch auf einen besonderen, individuellen Ausstattungsbedarf und in Grenzen auch auf geänderte allgemeine Auffassungen über den durchschnittlichen Wohnkomfort in Wohnungen von der Art der konkreten Dienstbarkeitswohnung Rücksicht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011809

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten