Norm
ABGB §1120 AbRechtssatz
Ein von einem Fruchtnießer als Vermieter abgeschlossener Mietvertrag, betreffend einen dem MRG unterliegenden Bestandgegenstand kann nach Beendigung des Fruchtgenußrechtes vom Eigentümer des Bestandgegenstandes gemäß § 30 Abs 1 MRG nur aus einem wichtigen Grund aufgekündigt werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021228Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008