Norm
StGB aF §216Rechtssatz
Zur Tatbestandsverwirklichung genügte, daß der Täter bloß teilweise seinen Unterhalt aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Prostituierten durch deren Ausbeutung zu gewinnen suchte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095235Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0120OS00017_8500000_001