Norm
ABGB §1328Rechtssatz
Die neue Lehre vertritt einheitlich den Standpunkt, daß auch im Falle einer echten Notzucht der Ersatz immaterieller Schäden gebührt. Im Ergebnis ist es hiebei ohne Bedeutung, ob man von einer analogen oder direkten Anwendung des § 1328 ABGB ausgeht und von ihm den Ersatz immaterieller Schäden ableitet (Strasser in JBl 1965, 576) oder ob man die Berechtigung zur Forderung ideeller Schäden aus den §§ 1295, 1323, 1324 ABGB ableitet (Bydlinski in JBl 1965, 245 f). Auch im Falle der Anwendung des § 1328 ABGB in einem eingeschränkten Sinn schließt diese Bestimmung sich aus anderen Bestimmungen ergebende konkurrierende höhere Ausprüche (Beispiel nach § 1329 ABGB für ideelle Schäden) nicht von vorneherein aus (Reischauer in Rummel, Anmerkung 3 zu § 1328).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031594Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0070OB00566_8500000_001