Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Die Vertragsbestimmung, die Konditionen hinsichtlich vereinbarter Zinsen jederzeit abzuändern, kann nach dem Geschäftszweck eines Kreditvertrages und den Übungen des redlichen Verkehrs nur so verstanden werden, daß die Kreditunternehmung berechtigt sein soll, den zu verrechnenden Zinssatz den jeweils für derartige Kredite in Österreich verlangten üblichen Zinsen anzupassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018037Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0060OB00563_8500000_003