RS OGH 1985/5/9 13Os36/85

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Veröffentlicht am 09.05.1985
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Norm

StGB §146 A3

Rechtssatz

Zur Meldung einer während des Krankenstands aufgenommenen (anderweitigen) Erwerbstätigkeit ist der Krankengeldempfänger selbst dann nicht verpflichtet, wenn die einschlägige Krankenordnung die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der (sozialversicherungsrechtlichen) Arbeitsunfähigkeit untersagt. Im bloßen Unterlassen einer derartigen Meldung kann somit Betrug nicht erblickt werden, es sei denn, daß der Versicherte zwecks Krankengeldbezugs den Sozialversicherungsträger über seinen Gesundheitszustand getäuscht (auch durch Unterlassen einer diesen betreffenden Meldung: vgl § 40 ASVG) oder eine Kenntnisnahme von seiner Arbeitstätigkeit durch andere Irreführungshandlungen - etwa Verwendung eines falschen Namens - bewußt verhindert hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094288

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0130OS00036_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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