Norm
StGB §146 A3Rechtssatz
Zur Meldung einer während des Krankenstands aufgenommenen (anderweitigen) Erwerbstätigkeit ist der Krankengeldempfänger selbst dann nicht verpflichtet, wenn die einschlägige Krankenordnung die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der (sozialversicherungsrechtlichen) Arbeitsunfähigkeit untersagt. Im bloßen Unterlassen einer derartigen Meldung kann somit Betrug nicht erblickt werden, es sei denn, daß der Versicherte zwecks Krankengeldbezugs den Sozialversicherungsträger über seinen Gesundheitszustand getäuscht (auch durch Unterlassen einer diesen betreffenden Meldung: vgl § 40 ASVG) oder eine Kenntnisnahme von seiner Arbeitstätigkeit durch andere Irreführungshandlungen - etwa Verwendung eines falschen Namens - bewußt verhindert hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094288Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0130OS00036_8500000_002