TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/23 2003/02/0109

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1994 §8 Abs4;
BauKG 1999 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. März 2003, Zl. VwSen-280651/2/Ga/Ka, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Übertretung des ASchG (mitbeteiligte Partei: HO in G, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, Pichler Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkhauptmannschaft Wels-Land vom 3. September 2002 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher zitierten Gesellschaft) einer Übertretung des § 8 Abs. 4 (i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 10) ASchG für schuldig befunden und hiefür bestraft, weil am 29. August 2001 auf einer örtlich umschriebenen Baustelle auf dem Flachdach des Hallenneubaues Spenglerarbeiten (durch Arbeitnehmer eines namentlich angeführten anderen Unternehmens) durchgeführt worden seien und im Inneren der Halle keine Aufstiegsmöglichkeiten auf deren Dach gegeben gewesen sei, obwohl im Sicherheits- und Gesundheitsplan "Nr. 0406 Dachaufstieg" die Errichtung, Vor- und Instandhaltung eines Treppenturmes für die Dauer der Dacharbeiten durch die "Baufirma" (d.h. durch die vom Mitbeteiligten vertretene Gesellschaft) vorgesehen gewesen sei; auf dieser Baustelle seien Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt gewesen, somit habe eine Verpflichtung zur Koordination gemäß § 8 ASchG bestanden.

Der gegen dieses Straferkenntnis vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde in Behebung desselben mit Bescheid vom 20. März 2003 statt und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 (zweiter Fall) VStG ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz ASchG haben Arbeitgeber dann, wenn für eine "solche" Baustelle (wo gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden - vgl. § 8 Abs. 3 leg. cit.) Personen mit Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes beauftragt sind, bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu berücksichtigen.

Im Beschwerdefall wurde dem Mitbeteiligten im erstinstanzlichen Straferkenntnis - wie oben dargestellt - die Nichteinhaltung einer Bestimmung des Sicherheits- und Gesundheitsplanes (vgl. § 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetz - im Folgenden kurz: BKG) in Hinsicht auf die Nr. 0406 vorgeworfen, deren Text wie folgt lautet:

"Zum Erstellen der Dachgewerke wird seitens der Baufirma ein Treppenturm errichtet und über die Dauer der Dacharbeiten vor- und instandgehalten."

In der bezüglichen Rubrik finden sich bei "Dauer" die Zahl "70" und bei "Beginn   Ende" die Daten "21.05.2001" und "29.07.2001".

Die vorliegende Beschwerde ist schon deshalb - ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen und die maßgebende Rechtslage näher eingegangen werden muss - unbegründet, weil die belangte Behörde jedenfalls zu Recht davon ausging, der dem Mitbeteiligten vorgeworfene Tattag (29. August 2001) sei vom zeitlichen Geltungsbereich der in Rede stehenden "Anordnung" nicht erfasst. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich, wie sich aus der datumsmäßigen Fixierung (einschließlich der Anzahl der Tage) klar ergibt, hiebei um keinen "Richtwert" bzw. um keine "zeitliche Orientierung"; dass im Text von der "Dauer der Dacharbeiten" die Rede ist, vermag daran nichts zu ändern. Der Hinweis in der Beschwerde auf § 7 Abs. 5 BKG - wonach (nach dessen erstem Satz) der Sicherheits- und Gesundheitsplan bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen ist, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist - hilft nicht weiter, weil es im Beschwerdefall um eine allfällige Unterlassung dieser "Anpassung" (und den Umstand, dass sich beim zeitlichen Ablauf von Bauarbeiten Änderungen ergeben können - so der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 6 BKG) nicht geht.

Entgegen der Beschwerde widerspricht die dargestellte Ansicht der belangten Behörde nicht dem hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 2000/02/0259, weil die dortige Bestellung des Bauleiters zum verantwortlichen Beauftragten mit "ca. Ende Dezember 1997" erfolgte und dies nach dortiger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch noch für den Tattag 15. April 1998 wirksam war. Im vorliegenden Beschwerdefall war allerdings kein "ca."-Ende des Zeitraumes, sondern ein fixes Datum zu beurteilen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 23. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020109.X00

Im RIS seit

13.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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