RS OGH 1985/5/14 4Ob330/85, 4Ob2131/96b

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Norm

UWG §2 C2a

Rechtssatz

Dort, wo das Verbraucherpublikum nicht weiß, woraus sich eine bestimmte Ware zusammensetzt, wie sie hergestellt wird, woher sie stammt und worauf ihre für den Gebrauch oder Verbrauch maßgeblichen Eigenschaften beruhen, ist es denkbar, daß ein fachunkundiges Publikum von einer eigenen Beurteilung dieser Fragen überhaupt absieht und nur noch erwartet, daß die Ware so hergestellt ist, wie die damit befaßten Fachkreise und Stellen es für die Verwendung der fraglichen Bezeichnung als richtig befunden haben. Damit sind Voraussetzungen für die Anwendung jener Grundsätze gegeben, welche die deutsche Lehre und Rechtsprechung für den Fall einer sogenannten "verweisenden Verbrauchervorstellung" entwickelt haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 330/85
    Veröff: ÖBl 1985,156
  • 4 Ob 2131/96b
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2131/96b
    nur: Dort, wo das Verbraucherpublikum nicht weiß, woraus sich eine bestimmte Ware zusammensetzt, wie sie hergestellt wird, woher sie stammt und worauf ihre für den Gebrauch oder Verbrauch maßgeblichen Eigenschaften beruhen, ist es denkbar, daß ein fachunkundiges Publikum von einer eigenen Beurteilung dieser Fragen überhaupt absieht und nur noch erwartet, daß die Ware so hergestellt ist, wie die damit befaßten Fachkreise und Stellen es für die Verwendung der fraglichen Bezeichnung als richtig befunden haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078729

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0040OB00330_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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