Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Dort, wo das Verbraucherpublikum nicht weiß, woraus sich eine bestimmte Ware zusammensetzt, wie sie hergestellt wird, woher sie stammt und worauf ihre für den Gebrauch oder Verbrauch maßgeblichen Eigenschaften beruhen, ist es denkbar, daß ein fachunkundiges Publikum von einer eigenen Beurteilung dieser Fragen überhaupt absieht und nur noch erwartet, daß die Ware so hergestellt ist, wie die damit befaßten Fachkreise und Stellen es für die Verwendung der fraglichen Bezeichnung als richtig befunden haben. Damit sind Voraussetzungen für die Anwendung jener Grundsätze gegeben, welche die deutsche Lehre und Rechtsprechung für den Fall einer sogenannten "verweisenden Verbrauchervorstellung" entwickelt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078729Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0040OB00330_8500000_003