Norm
AngG §27 Z4 C6Rechtssatz
Die Unterlassung der Dienstleistung (§ 27 Z 4 AngG, erster Tatbestand) ist ein Dauertatbestand; sie kann daher während der Dauer der Begehung des Entlassungsgrundes geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Verweigerung, Verwirkung, Verspätung, Verlust, Rechtzeitigkeit, Unverzüglichkeit, Verschweigung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, EntlassungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029396Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022