Norm
StGB §32Rechtssatz
Namentlich im gleichzeitig abgeführten Verfahren gegen mehrere Angeklagte ist die Abwägung der Relation der verhängten Strafen nicht außer Augen zu lassen (EvBl 1968/430).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090631Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0100OS00032_8500000_001