Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Die Verfällung des Privatanklägers in den Kostenersatz gemäß § 390 Abs 1 StPO hat in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung zu erfolgen, somit auch in einem Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 StPO. Blieb dieser insoweit gesetzwidrige Beschluß jedoch unangefochten, obwohl er dem Verteidiger des Beschuldigten eröffnet worden war, so ist infolge des damit auch dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ein die bestehende Rechtslage verändernder Eingriff im Sinn des letzten Satzes § 292 StPO nicht gerechtfertigt
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097026Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0110OS00073_8500000_002