RS OGH 1985/5/14 4Ob330/85, 4Ob140/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1985
beobachten
merken

Norm

LMG 1975 §8 lite
UWG §2 D1
UWG §1 C2a

Rechtssatz

Die Bezeichnung "Mineralwasser" für ein Tafelwasser, das nach dem Abfüllen in jedem Kilogramm weniger als ein Gramm gelöster fester Stoffe enthält, ist nicht nur zur Irreführung jener fachkundigen Abnehmerkreise geeignet, welche die Bestimmungen des Codex-Kapitels B 17 schon auf Grund einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit kennen und anwenden müssen; sie kann auch beim Durchschnittskonsumenten - welcher zwar der Bezeichnung "Mineralwasser" einen ganz allgemeinen Hinweis auf das Vorhandensein von Mineralstoffen entnimmt, die zur Unterscheidung zwischen "Mineralwasser" und "Quellenwasser" festgelegte Grenzmenge an gelösten festen Stoffen aber nicht kennt und ihr Vorhandensein oder Fehlen auch beim Genuß des Wassers geschmacklich nicht erkennen kann - eine wettbewerblich relevante Fehlvorstellung über die Bedeutung einer derartigen Beschaffenheitsangabe erwecken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 330/85
    Veröff: ÖBl 1985,156
  • 4 Ob 140/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 140/90
    Vgl auch; Beisatz: Das beste Wasser. (T1) Veröff: MR 1991,118 = ÖBl 1991,74 = ern 1991,105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066287

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0040OB00330_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten