Norm
ABGB §839 ARechtssatz
Durch die Bestimmungen des § 20 WEG 1975 wird eine Anpassung der die Erträgnisse der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Regelung des § 839 ABGB an die Besonderheiten des WEG vorgenommen. Die Benützung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft wird davon nicht betroffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013824Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0050OB00011_8500000_001