Norm
ABGB §886Rechtssatz
Ein (selbst den Namen des Erklärenden enthaltendes) Telegramm reicht mangels eigenhändiger Unterschrift zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses nicht aus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine eigenhändig unterschriebene Aufgabedepesche oder etwa nur eine telefonische Aufgabe vorliegt. Dasselbe hat für ein Fernschreiben zu gelten, mag es auch den ausgedruckten Namen des Erklärenden aufweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017219Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016