Norm
UWG §2 D5Rechtssatz
Wer unter der Bezeichnung "Hersteller" wirbt, von dem nehmen die Verkehrskreise an, dass er die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen herstellt, wobei das Herstellen einer Ware jede Bearbeitung oder Erzeugung von Waren umfasst. Ob alle wesentlichen Produktionsgänge in jedem einzelnen Fall vorgenommen wurden, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist der regelmäßige Vorgang der Herstellung der Waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078422Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009