RS OGH 1985/5/14 10Os30/85, 13Os40/87, 15Os121/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1985
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Norm

StPO §248 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

In der Aufnahme eines gesetzlich zulässigen Beweises kann keine Verletzung eines die Rechte der Verteidigung sichernden Grundsatzes erblickt werden; die Tatsache, daß ein Zeuge als Zuhörer im Verhandlungssaal anwesend und daher - zumindest zum Teil - über Ergebnisse des früheren Beweisverfahrens informiert war, sollte zwar gewiß bei der Würdigung der Beweiskraft seiner Aussage Berücksichtigung finden, macht seine Einvernahme aber keineswegs unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 30/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 10 Os 30/85
  • 13 Os 40/87
    Entscheidungstext OGH 15.10.1987 13 Os 40/87
    nur: In der Aufnahme eines gesetzlich zulässigen Beweises kann keine Verletzung eines die Rechte der Verteidigung sichernden Grundsatzes erblickt werden. (T1) Beisatz: So schon KH 278. (T2)
  • 15 Os 121/99
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 15 Os 121/99
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098196

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0100OS00030_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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