Norm
StGB §134Rechtssatz
Für die sogenannte Gelegenheitsunterschlagung ist - gleichwie für die Veruntreuung - von entscheidender Bedeutung, daß sich der Zueignungswille des Täters hinreichend in der Zueignungshandlung manifestiert. Ob in einem überlangen Gebrauch einer Sache bereits ein manifester Zueignungsakt im Sinn einer Vermögensverschiebung liegt, ist Tatfrage, bei deren Beurteilung sämtliche Umstände des Falles heranzuziehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094693Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0100OS00043_8500000_001