RS OGH 1985/5/14 10Os43/85

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Norm

StGB §134

Rechtssatz

Für die sogenannte Gelegenheitsunterschlagung ist - gleichwie für die Veruntreuung - von entscheidender Bedeutung, daß sich der Zueignungswille des Täters hinreichend in der Zueignungshandlung manifestiert. Ob in einem überlangen Gebrauch einer Sache bereits ein manifester Zueignungsakt im Sinn einer Vermögensverschiebung liegt, ist Tatfrage, bei deren Beurteilung sämtliche Umstände des Falles heranzuziehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094693

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0100OS00043_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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