Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Eine schriftliche Mitteilung des Privatanklägers, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten und bitte deshalb, in seiner Abwesenheit zu urteilen, ist nicht geeignet, die an das Nichterscheinen des Privatanklägers zur Hauptverhandlung geknüpfte gesetzliche Vermutung des Rücktritts von der Hauptverhandlung geknüpfte gesetzliche Vermutung des Rücktritts von der Verfolgung auszuschließen oder zu widerlegen (unter Hinweis auf § 50 Abs 1 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096994Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0110OS00073_8500000_001