Norm
StPO §118 Abs2Rechtssatz
Es kommt im Fall des § 118 Abs 2 StPO bloß darauf an, daß zwei Sachverständige tätig werden, dabei ist es nicht von Belang, ob sie ihre Gutachten, falls sie übereinstimmen, gesondert oder in einem gemeinsam verfaßten Elaborat erstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098051Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0100OS00049_8500000_001