RS OGH 1985/5/14 5Ob307/85, 1Ob13/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1985
beobachten
merken

Norm

JN §19
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

Rechtssatz

Erfolgt eine Zurückweisung der Befangenheitserklärung mangels rechtlicher Schlüssigkeit, so begründet es auch keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, wenn - wie dies andernfalls geboten wäre - der das Ablehungsrecht in Anspruch nehmenden Partei nicht vor der Entscheidung Gelegenheit geboten wird, zu den - in einem solchen Fall unerheblichen - Äußerungen der abgelehnten Richter Stellung zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042219

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0050OB00307_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten